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Satzung

Satzung 
„STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO Amateursportverein“

Art. 1    Gründung und Sitz

1. Auf der Grundlage des Artikels 18 der italienischen Verfassung und der Artikel 36, 37, 38 des italienischen Zivilgesetzbuches, Artikel 90 des Gesetzes 289/2002 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen sowie Artikel 148, Absatz 8, des Präsidialerlasses 917/1986, wird folgender Amateursportverein gegründet: "STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO - Amateursportverein", im Folgenden als "Ständiges Komitee" oder kurz "SK" bezeichnet.
2. Das Ständige Komitee, das am 10. Februar 1972 in Moena auf Initiative von Franco Ceccato der ehemaligen Cassa di Risparmio di Verona Vicenza e Belluno gegründet wurde, entstand mit dem Ziel, den Geist, das Prestige, die Traditionen und die Kontinuität der nationalen Amateursportveranstaltung, die damals als "Interbancario", heute "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO" (im Folgenden auch als SMIE bezeichnet) bekannt war, nachhaltig zu wahren und zu gewährleisten.
Das SMIE ist eine internationale Amateursportveranstaltung, an der Mitarbeiter im Dienst oder im Ruhestand von europäischen Banken und Finanzgesellschaften teilnehmen. Die Ausrichtung der Veranstaltung wird vom Ständigen Komitee an ein Organisationskomitee und/oder an eine Trägerbank, die mit der Organisation der jährlichen Veranstaltung betraut werden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung und des Durchführungs-Reglements zur Satzung, vergeben.
3. Der Name "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO", der Name "STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO - Amateuersportverein" sowie der Name und das Logo des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO" sind registriert und durch internationales Patent als Wort-/Bildmarke geschützt. Sie sind das ausschließliche Eigentum des Ständigen Komitees.
4. Die in den offiziellen Mitteilungen des SK verwendeten Sprachen sind Italienisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Für die Auslegung der Satzung, Reglements, Konventionen und Beschlüsse der Organe des Vereins ist der italienische Text massgebend.
5. Der Verein hat seinen eingetragenen Sitz beim Circolo Dipendenti UniCredit di Verona, mit Sitz in VERONA (VR), Vicolo Due Mori n. 5/A.
6. Die Verlegung des Vereinssitzes innerhalb derselben Gemeinde bedarf keiner Änderung der Satzung.

Art. 2    Ziele und Zweck

1. Der Amateursportverein:
a) Ziel des Vereins ist es, Initiativen zu entwickeln, zu fördern und zu koordinieren, die den Bedürfnissen aller, Männer und Frauen aller Altersgruppen, sozialen Schichten und Nationalitäten gerecht werden, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, der am stärksten von physischer und sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen und deren Familien. Für die menschliche und soziale Entwicklung ihrer Mitglieder kann der Verein kulturelle, Freizeit-, Bildungs- und Ausbildungsaktivitäten fördern und durchführen, einschließlich didaktischer Aktivitäten zur Förderung und Aufwertung des Amateursports;
b) Er kommt seiner erzieherischen Aufgabe nach, indem er Gemeinschaftserfahrungen fördert, die sich positiv auf die Entwicklung der Persönlichkeit auswirken;
c) Er verpflichtet sich, die Satzung und das Reglement des Sportförderungs-Organismus und/oder der vom CONI anerkannten Verbands-Sportdisziplinen und der nationalen Sport-Dachverbände, denen er beizutreten beabsichtigt, einzuhalten, zu respektieren und zu beachten und am Tätigkeitsprogramm derselben teilzunehmen;
d) Der Verein kann jeder nationalen und internationalen Vereinigung beitreten, deren Ziele mit der Satzung vereinbar sind und die eine effektivere Verwirklichung der Vereinsziele und sozialen Anliegen ermöglichen;
e) Er verpflichtet sich, seine Tätigkeit unter Beachtung der Grundsätze und Regeln des Sports gewissenhaft auszuüben, um die erzieherische, gesellschaftliche, soziale und kulturelle Funktion des Sports zu gewährleisten;
f) Der Verein ist nicht gewinnorientiert, richtet sich nach den Grundsätzen der Demokratie und der Chancengleichheit für alle Mitglieder und arbeitet im Rahmen der nationalen und regionalen Normen für Sportvereine. Er arbeitet mit anderen Organisationen im Sportsektor, mit sozialen Kräften und Institutionen zusammen, um Gesetze, Vorschriften und Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des Sports zu verbessern;
g) Insbesondere wurde der Verein zur Förderung, Verbreitung, Koordination und Ausübung, auch zu Ausbildungszwecken, des Skilaufs in seinen verschiedenen Disziplinen (unter besonderer Berücksichtigung von Alpinskilauf, Langlauf, Snowboard) gegründet. Im Hinblick auf die sportliche Vorbereitung der Athleten kann der Verein auch sportgymnastische Tätigkeit anbieten, die auf Gesundheit und Fitness abzielt. Der Verein kann in jedem Fall seine Tätigkeit auf andere Freizeitaktivitäten, spielerisch ausgeübte Sportdisziplinen und kulturelle Angebote ausdehnen, um die Vereinsziele bestmöglich zu erreichen.
h) Der Verein kann an Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften teilnehmen sowie Wettbewerbe und Veranstaltungen durchführen, interne Trainings- und Ausbildungskurse unter besonderer Berücksichtigung der oben genannten Disziplinen anbieten, alle Maßnahmen ergreifen, die der Verbreitung und Ausübung des Sports unter Jugendlichen, Arbeitnehmern und Familien dienen, und so zu deren psychophysischer und soziokultureller Entwicklung beitragen. 
Im Besonderen ist der Verein exklusiver Rechteinhaber, Vergabeorganisation, Förderer und Schirmherr des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO": Er kümmert sich um den Rahmen, die Kontinuität, die Entwicklung, die Tradition und das Prestige der internationalen Veranstaltung. Der Verein überträgt die Organisation des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO" einer europäischen Bank und/oder einem Organisationskomitee, das sich aus Körperschaften, Vereinigungen und/oder Unternehmen zusammensetzt, die Tourismusorte und Skiregionen vertreten.
i) Der Verein kann Kontakte mit öffentlichen und privaten Organisationen pflegen und Vereinbarungen mit diesen unterzeichnen sowie bei der Entwicklung von sportlichen, didaktischen, Ausbildungs- und kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten zusammenarbeiten.
j) Um diese Ziele zu erreichen, kann der Verein zusätzlich all jene Maßnahmen in allen Bereichen des Sports, der Erholung, der Freizeit, der Verpflegung, des Tourismus, der Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensqualität und der Unterhaltung setzen, die, mittels indirekter Finanzierung, die Ausweitung und ständige Verbesserung des Angebots an Aktivitäten ermöglichen. Etwaige Gewinne aus kommerzieller Tätigkeit müssen in jedem Fall vollständig für das Erreichen der Vereinsziele verwendet werden.

Art. 3    Dauer

1. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt. Der Verein kann nur durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Art. 4    Mitglieder des Vereins

1. Die Mitgliedschaft im Sportverein steht allen Personen offen, die die Ziele des Sportvereins teilen. Temporäre Mitglieder sind nicht vorgesehen;
2. Anträge auf Mitgliedschaft sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck an den Exekutivausschuss zu richten, der sie der Mitgliederversammlung vorlegt;
3. Der Aufnahmeantrag berechtigt zum Erhalt des Mitgliedsausweises. Es obliegt der Mitgliederversammlung, die Aufnahme in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Durchführungs-Reglements zur Satzung zu genehmigen;
4. Die Mitglieder haben das Recht, an allen vom Verein organisierten Veranstaltungen teilzunehmen;
5. Alle Mitglieder können in Vereinsgremien gewählt werden, vorausgesetzt:
a. Sie sind nicht wegen strafrechtlich rechtskräftig gewordener Verurteilungen für Straftaten verurteilt worden, die den Entzug eines öffentlichen Amtes für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nach sich ziehen;
b. Sie sind im letzten Jahrzehnt nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, soweit nicht wieder rehabilitiert, disqualifiziert oder gesperrt worden;
c. Es sind gegen sie keine Sanktionen in Form einer Sperre wegen Verwendung von unerlaubten Substanzen und Methoden, die die natürliche körperliche Leistungsfähigkeit bei sportlichen Aktivitäten verändern, verhängt worden.
6. In Funktionen, die eine zivilrechtliche Haftung auch gegenüber Dritten mit sich bringen, sind nur volljährige Mitglieder wählbar;
7. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. Zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder etwaiger monatlicher Beiträge oder anderer periodischer Beträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Sportvereins; die Mitgliedskarte und der eingezahlte Mitgliedsbeitrag sind nicht übertragbar bzw. widerrufbar;
b. Zur Einhaltung der Satzung, aller internen Reglements und der Beschlüsse der Vereinsorgane, einschließlich der Dotierung der Vereinskasse durch die Zahlung von außerordentlichen Beiträgen;
8. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a. Rücktritt;
b. Verspäteter Zahlung des Mitgliedsbeitrags ohne triftigen Grund;
c. Aussetzung, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis aus den folgenden Gründen:
- Wenn das Mitglied die vorliegende Satzung, interne Reglements und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
- Wenn das Mitglied dem Sportverein in irgendeiner Weise moralischen oder materiellen Schaden zufügt.
9. Gegen die Aussetzung, den Ausschluss oder die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis können die Mitglieder in erster Instanz bei der Mitgliederversammlung und in zweiter Instanz bei den Rechtsorganen des Coni Berufung einlegen;

Art. 5    Die Eingeschriebenen (I Tesserati)

1. Die Eingeschriebenen sind natürliche Personen, die den nationalen Sport-Dachverbänden, den Sportförderungs-Verbänden und/oder den anerkannten Verbands-Sportdisziplinen, bei denen der Verein selbst Mitglied ist, angehören.
2. Als Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind die Eingeschriebenen diejenigen, die den genannten nationalen Sport-Dachverbänden, den Sportförderungs-Verbänden und/oder den anerkannten Verbands-Sportdisziplinen angehören in ihrer Eigenschaft als:
a) Athleten;
b) Verantwortliche und/oder Mitglieder des Vereins selbst;
c) Funktionäre, Schiedsrichter, Kampfrichter, Technische Delegierte, Trainer, Ausbilder usw., die in den entsprechenden offiziellen Verzeichnissen eingetragen sind.
3. Der Verein muss den Eingeschriebenen all das garantieren, was für die Ausübung der jeweiligen Sportart notwendig ist, zu gleichen Bedingungen, wie sie für seine Mitglieder vorgesehen sind.
4. Die Eingeschriebenen, die sich an den Aktivitäten des Vereins beteiligen, müssen, wie dies bei den Mitgliedern der Fall ist, zur Deckung der Kosten beitragen, die mit der Nutzung der Vereinsstrukturen verbunden sind.
5. Die Eingeschriebenen können sich an allen Vereinsaktivitäten beteiligen, einschließlich derjenigen, die mit der Ausbildung und Förderung der Sportarten zusammenhängen, die der Verein in den entsprechenden nationalen Sport-Dachverbänden, Sportförderungs-Verbänden und/oder anerkannten Verbands-Sportdisziplinen, denen er angehört, ausübt.

Art. 6    Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Sportvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (allgemein auch Ständiges Komitee genannt);
b) der Exekutivausschuss;
c) der Vorsitzende;
d) Der Rat der Rechnungsprüfer.

Art. 7    Die Mitgliederversammlung (allgemein als Ständiges Komitee genannt)

1. Die Mitgliederversammlung des Sportvereins ist das souveräne Organ;
2. Sie ist konstituiert:
a. Mit Rede- und Stimmrecht für Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und gegen die keine Disziplinarstrafen verhängt wurden;
b. Mit Rederecht:
- Mitglieder von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, die keine Mitglieder des Vereins sind;
- verdienstvolle Persönlichkeiten (z.B. ehemalige Vorsitzende und ehemalige Mitglieder des Ständigen Komitees, die aus Altersgründen ausgeschieden sind), die nicht (mehr) Mitglieder des Vereins sind und die den Verein unterstützt und getragen haben, nach entsprechender Ernennung durch die Mitgliederversammlung;
- Personen, die auf Einladung des Vorsitzenden oder des Exekutivausschusses teilnehmen.
3. Vollmachten sind nicht zugelassen;
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr und bei Bedarf als Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:
a. der Vorsitzende es für notwendig erachtet;
b. sie von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung:
a. Sie muss mindestens 15 Tage vor der Sitzung erfolgen;
b. Sie muss im Vereinssitz ausgehängt werden;
c. Sie muss mit einem Kommunikationsmittel erfolgen, das eine angemessene Publizität gewährleistet. Als Beispiel:
- Per Brief, Fax, E-Mail, Newsletter, SMS, WhatsApp, etc. an die im Mitgliederverzeichnis eingetragene Adresse;
- Durch Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilung in der periodisch erscheinenden Presse und/oder in der Vereinszeitung und/oder auf der Website des Vereins oder auf digitalen Dokumenten- und Kommunikationsplattformen, deren Zugang den Mitgliedern vorbehalten ist.
d. Sie muss folgende Angaben enthalten: Datum und Ort der Versammlung; die Tageszeit Einberufung; die Tagesordnungspunkte und das Arbeitsprogramm.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Sie berät über Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern;
b. Sie wählt den Vorsitzenden;
c. Sie wählt den Exekutivausschuss;
d. Sie wählt den Rat der Rechnungsprüfer;
e. Sie genehmigt den Haushaltsplan;
f. Sie genehmigt die Jahresabschlussrechnung;
g. Sie legt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge fest;
h. Sie setzt Ausschüsse und/oder Arbeitsgruppen ein;
i. Sie entscheidet über programmatischen Richtlinien und überwacht deren Umsetzung durch den Exekutivausschuss;
j. Sie entscheidet über die Vergabe der Organisation des SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO und legt die Teilnahmegebühren fest;
k. Sie erlässt auf Vorschlag des Exekutivausschusses Maßnahmen zur Aussetzung, zum Ausschluss oder zur Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Mitglieds;
l. Sie bestimmt den Verfall der Mitgliedschaft;
m. Sie beschließt eine Ausgabenobergrenze, in deren Rahmen der Vorsitzende, der Schatzmeister und eventuelle weitere autorisierte Personen ermächtigt sind, ohne vorherige Genehmigung des Exekutivkomitees einzeln zu handeln, um die ordentliche Verwaltung der Kasse und der Bankgeschäfte zu erleichtern;
n. Sie entscheidet über die Einrichtung zusätzlicher Sportsektionen und/oder - disziplinen gemäß Art. 2, Absatz 1, sub. g); 
o. Sie entscheidet über Änderungen der Satzung, der Reglements und der Konventionen;
p. Sie entscheidet über die Auflösung und Versetzung in Liquidation des Vereins.
6. Nach Ablauf des Mandats und im Falle eines Rücktritts, der den Verlust der Mehrheit der Mitglieder des Exekutivausschusses zur Folge hat, wird die Mitgliederversammlung zur Erneuerung der Organe einberufen. Die Mitgliederversammlung wird, wenn sie zur Erneuerung von Organen einberufen wird, unter anderen, mit den folgenden Tagesordnungspunkten einberufen:
a. Wahl des Vorsitzenden;
b. Wahl, auf Vorschlag des Vorsitzenden, der anderen Mitglieder des Exekutivausschusses; entsprechend der Vereinssatzung müssen gewählt werden:
I. zwei Stellvertretende Vorsitzende, davon eine/r als erste/r Stellvertreter/in; 
II. der/die Sekretär/in; 
III. Der/die Schatzmeister/in.
7. Sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist es erlaubt, auf dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Wege abzustimmen, vorausgesetzt, dass es möglich ist, die Identität des Mitglieds, das teilnimmt und abstimmt, zu überprüfen.

Art. 8    Gültigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist rechtsgültig konstituiert bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und beschließt rechtsgültig mit der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist rechtsgültig konstituiert, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, mit dem im folgenden Artikel 22 vorgesehenen Quorum rechtsgültig konstituiert.

Art. 9    Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden mindestens 15 Tage vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder eine andere geeignete Form der Kommunikation an die Mitglieder einberufen werden.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten: Genehmigung und Änderung der Satzung; Urkunden und Verträge im Zusammenhang mit Immobilienrechten, Auflösung des Vereins und Liquidationsverfahren.

Art. 10    Der Exekutivausschuss des Sportvereins

1. Der Exekutivausschuss ist das ausführende Organ des Sportvereins.
2. Er setzt sich, einschließlich des Vorsitzenden, aus 5 bis 7 Mitgliedern zusammen.
3. Die Funktionen im Verein werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.
4. Die Sitzungen des Exekutivausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, wenn dies als notwendig und dringlich erachtet wird, oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder. 
5. Die Sitzungen sind bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gültig; Beschlüsse werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. 
6. Der Exekutivausschuss bleibt vier Jahre im Amt, erlischt jedoch, wenn durch Rücktritt oder aus anderen Gründen die Mehrheit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder nicht mehr besteht.
7. Die Mitglieder des Exekutivausschusses dürfen keine ähnlichen Ämter in anderen Amateursportvereinen innerhalb desselben nationalen Sport-Dachverbandes oder derselben vom CONI anerkannten Verbands-Sportdisziplin oder innerhalb derselben Disziplin in einem Sportförderungs-Verband bekleiden.
8. Die Stimmabgabe kann auf dem Korrespondenzweg oder elektronisch erfolgen, vorausgesetzt, dass es möglich ist, die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Mitglieds des Exekutivausschusses zu überprüfen.

Art. 11    Aufgaben des Exekutivausschusses

1. Die Aufgaben des Exekutivausschusses sind:
a. Die ordentliche Verwaltung aller administrativen und technischen Aktivitäten, die mit dem Vereinsleben zusammenhängen;
b. Das Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresabschlussrechnung, die der Vollversammlung vorgelegt werden;
c. Vorschlag an die Mitgliederversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern, falls diese Maßnahme erforderlich werden sollte;
d. Die Umsetzung der in der Satzung vorgesehenen Ziele und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e. Die Umsetzung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Programms;
f. Die ordentliche Verwaltung aller administrativen und technischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation des SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO;
g. Das Sammeln, Bewerten und/oder Formulieren von Vorschlägen zur Änderung der Satzung, der Reglements und der Konventionen, die der Mitgliederversammlung mit einer begründeten Stellungnahme vorgelegt werden;
h. Das Ergreifen von Maßnahmen im Falle von Dringlichkeit und Notwendigkeit, die der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Art. 12    Der Vorsitzende

1. Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt diesen nach außen, entweder persönlich oder durch seine Bevollmächtigten;
2. Er setzt die Termine der mindestens einmal jährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlungen fest und beruft die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn diese von den Mitgliedern beantragt wird;
3. Er beruft den Exekutivausschuss ein, führt den Vorsitz und kümmert sich um dessen Beschlüsse;
4. Er verfasst die mit der Vereinstätigkeit verbundenen Akte;
5. Der scheidende Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen nach der Wahl des neuen Vorsitzenden für die ordnungsgemäße organisatorische, finanzielle und vermögensrechtliche Übergabe an den neuen Vorsitzenden zu sorgen; über diese Übergabe muss ein Sonderprotokoll angefertigt werden, das dem Exekutivausschuss bei der ersten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden muss.

Art. 13    Der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende

1. Bei Verhinderung oder längerer Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der erste stellvertretende Vorsitzende an dessen Stelle; bei Verhinderung von Letzterem ersetzt ihn der zweite stellvertretende Vorsitzende.

Art. 14    Der/die Schatzmeister/in

1. Er/Sie ist verantwortlich für das korrekte Führen der Buchhaltungsunterlagen, das Inkasso der Einnahmen, die Zahlungen, die Erstellung des Haushaltsplans sowie der Jahresabschlussrechnung.
2. Für Zahlungsanweisungen, welche die von der Mitgliederversammlung festgelegten Ausgabenobergrenze überschreiten, ist eine gemeinsame Unterschrift mit dem Vorsitzenden oder einem anderen von der Mitgliederversammlung ausdrücklich beauftragten Mitglied erforderlich.

Art. 15    Der/die Sekretär/in

1. Er/Sie bereitet die Dokumente für die Sitzungen der Vereinsorgane vor und stellt sie zur Verfügung;
2. Er/Sie erledigt die Abfassung und Verteilung der entsprechenden Protokolle. Im Falle seiner/ihrer Abwesenheit während einer Sitzung kann ein/e Ad-hoc-Sekretär/in aus den Reihen der Anwesenden ernannt werden;
3. Er/Sie unterstützt den Vorsitzenden in seiner Arbeit und/oder in der Korrespondenz mit den Mitgliedern der Vereinsorgane, mit anderen Institutionen und mit Dritten;
4. Er/Sie verwaltet die Archive.

Art. 16    Protokollierung

1. Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung (allgemein auch Ständiges Komitee genannt), des Exekutivausschusses und des Rats der Rechnungsprüfer sind Protokolle anzufertigen und in die entsprechenden Bücher zu übertragen.

Art. 17    Die Jahresabschlussrechnung

1. Der Exekutivausschuss erstellt die Jahresabschlussrechnung des Vereins sowie den Haushaltsplan, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
2. Die Jahresabschlussrechnung:
a. muss über die wirtschaftlich-finanzielle Lage des Vereins informieren, wobei jede neben der institutionellen Tätigkeit ausgeübte Geschäftstätigkeit gesondert anzugeben ist; dies auch mittels eines gesonderten Begleitberichts.
b. muss klar abgefasst sein und die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Vereins wahrheitsgetreu und korrekt darstellen, unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz gegenüber den Mitgliedern.
3. Eine Kopie der Jahresabschlussrechnung muss allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, in deren Tagesordnung die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung enthalten sein muss.

Art. 18    Der Rat der Rechnungsprüfer

1. Der Rat der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfer können auch aus dem Kreis der Nichtmitglieder gewählt werden und müssen über nachgewiesene Erfahrung in Verwaltung und Buchhaltung verfügen.
3. In seiner ersten Sitzung wählt der Rat der Rechnungsprüfer den Vorsitzenden.
4. Die Rechnungsprüfer bleiben vier Jahre im Amt und sind wieder wählbar. 
5. Die Sitzungen des Rats der Rechnungsprüfer sind bei Anwesenheit aller Mitglieder gültig und entscheiden mit Mehrheitsbeschluss.
6. Im Falle des Rücktritts oder des Verfalls eines Rechnungsprüfers sorgt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung für die Vervollständigung des Gremiums. Der neu gewählte Rechnungsprüfer bleibt bis zum natürlichen Ablauf der Amtszeit des Gremiums im Amt.
7. Im Falle des Rücktritts oder des Verfalls von zwei oder allen Rechnungsprüfern wählt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung das gesamte Gremium, das für die nächsten 4 Jahre im Amt bleibt.
8. Der Rat der Rechnungsprüfer ist verpflichtet:
a) die Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen;
b) die Jahresabschlüsse zu prüfen;
c) zur Vorlage ihres Berichts in der Mitgliederversammlung.
9.Die Stimmabgabe kann auf dem Korrespondenzweg oder elektronisch erfolgen, vorausgesetzt, dass es möglich ist, die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Rechnungsprüfers zu überprüfen.

Art. 19    Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr und das Haushaltsjahr beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 20    Bücher des Sportvereins

1. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Büchern und Aufzeichnungen muss der Sportverein die folgenden Bücher und Aufzeichnungen führen:
a) Protokollbuch der Mitgliederversammlungen;
b) Protokollbuch der Sitzungen des Exekutivausschusses;
c) Verzeichnis der Mitglieder
d) Verzeichnis der Eingeschriebenen (falls vorhanden).

Art. 21    Vermögen

1. Das Vereinsvermögen besteht aus den Beiträgen der Mitglieder und aus dem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das der Verein aus irgendeinem Rechtstitel oder Anlass erhält. Einzelne Mitglieder können im Falle des Austritts aus dem Verein nicht um die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens ersuchen;
2. Angesichts des Charakters einer gemeinnützigen Vereinigung ohne Gewinnabsicht müssen alle Gewinne, die für institutionelle Zwecke erwirtschaftet wurden, reinvestiert werden. Folglich ist es verboten, während der Lebensdauer des Vereins auch nur indirekt Gewinne oder sonstige Überschüsse sowie Geldmittel, Rücklagen oder Kapital unter den Mitgliedern zu verteilen, es sei denn, die Zweckbestimmung und die Verteilung sind gesetzlich vorgeschrieben;
3. Das Vermögen der Vereinigung muss in einem Inventar erfasst werden.

Art. 22    Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, wobei mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Zustimmung, unter Ausschluss von Vollmachten, erklären müssen. Ebenso muss der Antrag der Mitglieder, die die Auflösung des Vereins beantragen, von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss von Vollmachten an die außerordentliche Mitgliederversammlung gestellt werden. 
2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Anhörung der zuständigen Behörde, über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens für sportliche Zwecke.