DEITENFR

Satzung

SATZUNG "STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO AMATEURSPORTVEREIN APS"

 

ART. 1) NAME UND SITZ

  1. In Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret Nr. 117 vom 3. Juli 2017, im Folgenden "CTS" genannt, mit dem Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. Februar 2021 in seiner geänderten Fassung und mit dem Zivilgesetzbuch wird der nicht anerkannte, überparteiliche und überkonfessionelle Verein mit dem Namen: "STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO AMATEURSPORTVEREIN APS", im Folgenden auch "STÄNDIGES KOMITEE SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO ASD APS" oder "S.K. SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO ASD APS" genannt, im Folgenden "Ständiges Komitee" oder kurz "SK" genannt, gegründet.
  2. Sobald der Verein in der entsprechenden Abteilung des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors eingetragen ist, kann sie die Bezeichnung "Verein zur Förderung des Gemeinwesens" oder die Abkürzung "APS" verwenden.
  3. Das Ständige Komitee wurde am 10. Februar 1972 in Moena auf Initiative von Franco Ceccato von der Ex Cassa di Risparmio di Verona Vicenza e Belluno mit dem Ziel gegründet, den Geist, das Prestige, die Traditionen und die Kontinuität der nationalen Amateursportveranstaltung, die damals unter dem Namen " Meeting Interbancario", heute "Ski Meeting Interbancario Europeo" (im Folgenden SMIE) bekannt war, zu bewahren und langfristig zu gewährleisten.
  4. Das SMIE ist eine internationale Amateursportveranstaltung, an der aktive oder pensionierte Mitarbeiter europäischer Kredit- und Finanzunternehmen teilnehmen. Das Ständige Komitee überträgt die Organisation der jährlichen Veranstaltung einem Organisationskomitee und/oder einer Trägerbank gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Durchführungsbestimmungen.
  5. Der Name "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO", der Name "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO - Amateursportverein APS" sowie der Name und das Erkennungszeichen des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO" sind reserviert und durch ein internationales Patent geschützt und sind das ausschließliche Eigentum des Ständigen Komitees.
  6. Die offiziellen Mitteilungen des Ständigen Komitees erfolgen in den Sprachen Italienisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Für die Auslegung der Statuten, Reglemente, Konventionen und Beschlüsse der leitenden Organe ist der italienische Text maßgebend.
  7. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
  8. Der Verein hat seinen Sitz beim Circolo Dipendenti UniCredit di Verona, in VERONA (VR), Vicolo Due Mori n. 5/A. Eine Verlegung des Sitzes innerhalb derselben Gemeinde hat keine Satzungsänderung zur Folge und wird durch Beschluss des Vorstandes beschlossen, der anschließend vom gesetzlichen Vertreter den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.
  9. Der Verein kann durch Beschluss des Exekutivkomitees auch Nebenstellen einrichten.

 

ART. 2) ZWECK UND TÄTIGKEITEN

  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige, staatsbürgerliche, solidarische und sozial nützliche Zwecke und stützt seine institutionelle und Vereinstätigkeit auf die Verfassungsgrundsätze der Demokratie, der sozialen Teilhabe und der Subsidiarität.
  2. Insbesondere organisiert der Verein
    1. gestaltet das Vereinsleben als Gemeinschaftserlebnis, das die Reifung der Persönlichkeit, das Bewusstsein der eigenen Möglichkeiten und Grenzen, den Respekt vor anderen Menschen, die Erziehung zum Engagement und zur Übernahme von Verantwortung fördert;
    2. unterstützt die erzieherischen Werte des Sports und seine soziale Rolle bei der Förderung einer Kultur der Rechte, der Legalität, der Solidarität, der Integration, der Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts;
    3. begrüßt und fördert freiwillige Erfahrungen;
    4. zielt mit seinen Initiativen auf die Sozialisierung, die Reifung eines kritischen Bewusstseins, die ethische Urteilsfähigkeit, die Wahrnehmung von Verantwortung und den Ausdruck der Würde der menschlichen Person ab.
  3. Als ASD verpflichtet sich der Verein zur bedingungslosen Einhaltung der Grundsätze der allgemeinen und sportlichen Ordnung und hält sich an die Regeln und Richtlinien des Internationalen Olympischen Komitees (IOC), des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (CONI) sowie an die Statuten und Vorschriften der Unione Sportiva ACLI als vom CONI und dem Italienischen Paralympischen Komitee (C.I.P.) anerkannte Sportförderungseinrichtung.
  4. In Verfolgung seiner Ziele organisiert und verwaltet der Verein Amateursportaktivitäten, einschließlich Training, Unterricht, Vorbereitung und Unterstützung für Amateursportaktivitäten, mit besonderem Bezug auf die Aktivitäten
    1. SKISPORT in seinen verschiedenen Disziplinen, insbesondere in den Bereichen ALPINSKILAUF und NORDISCHER SKILAUF (LANGLAUF);
    2. GYMNASTIK in allen ihren Disziplinen und insbesondere GYMNASTISCHE SPORTAKTIVITÄTEN FÜR GESUNDHEIT UND FITNESS und GYMNASTIK FÜR ALLE.
  5. Neben der Organisation und Verwaltung von Amateursportaktivitäten (Art. 5, C.1, Buchst. t) kann der Verein auch die folgenden Aktivitäten von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5, Absatz 1, Gesetzesdekret 117/2017 durchführen
    1. Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in ihrer geänderten Fassung (D.Lgs.117/2017, Art.5, C.1, Lett.f);
    2. Organisation und Verwaltung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich der in diesem Artikel genannten Aktivitäten, einschließlich der Veröffentlichung, Förderung und Verbreitung der Kultur und der Ausübung von Freiwilligenarbeit und Aktivitäten von allgemeinem Interesse (Gesetzesdekret 117/2017, Art.5, C.1, Lett.i)
    3. Organisation und Verwaltung von touristischen Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse (D.Lgs.117/2017, Art.5, C.1, Lett.k).

Als Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wird sich der Verein bemühen, Wettbewerbe, Turniere, Meisterschaften zu fördern, sowie Wettbewerbe und Veranstaltungen auszuschreiben, interne Schulungen und Trainingskurse zu veranstalten, mit besonderem Augenmerk auf die oben genannten Sportdisziplinen, und jede Initiative durchzuführen, die für die Verbreitung und Ausübung des Sports unter Jugendlichen, Arbeitnehmern, Familien nützlich ist und somit zu ihrer psycho-physischen, sozio-kulturellen Ausbildung beiträgt. Insbesondere ist der Verein Rechteinhaber, Auftraggeber, Förderer und alleiniger Schirmherr des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO": er sorgt für den Rahmen, die Kontinuität, die Entwicklung, die Wahrung der Tradition und das Prestige der internationalen Veranstaltung. Der Verein überträgt die Organisation des "SKI MEETING INTERBANCARIO EUROPEO" an eine europäische Kreditgesellschaft und/oder an ein Organisationskomitee, das sich aus Einrichtungen, Verbänden und/oder Unternehmen zusammensetzt, die Tourismusorte und Skigebiete vertreten.

  1. Der Verein verfolgt die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ziele durch die fortgesetzte Ausübung der in Art. 5 CTS genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zugunsten seiner Mitglieder, ihrer Familien und Dritter.
  2. Der Verein kann seine Tätigkeit auch durch den Erwerb, die Anmietung und die Verwaltung von Einrichtungen, Flächen und Strukturen für die Organisation und Ausübung des Sports ausüben.
  3. Gemäß Art. 6 CTS kann der Verein auch andere Tätigkeiten ausüben, die nicht von allgemeinem Interesse sind, die für ihn zweitrangig sind und ihm dienlich sind, und zwar nach den Kriterien und in den Grenzen, die durch einen besonderen Ministerialerlass festgelegt werden. Ihre Bestimmung erfolgt durch den Exekutivkomitee.
  4. Der Verein kann auch Fundraising-Aktivitäten durchführen, unter Einhaltung der Grundsätze der Wahrhaftigkeit, Transparenz und Fairness gegenüber den Unterstützern und der Öffentlichkeit, gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 CTS.

 

ART. 3) EHRENAMTLICHE ARBEIT UND AKTIVITÄTEN

  1. Um die in Art. 2 dieser Satzung genannten Aktivitäten durchzuführen, stützt sich der Verein hauptsächlich auf die ehrenamtliche Arbeit seiner Mitglieder oder der Personen, die den angeschlossenen Organisationen angehören.
  2. Die Freiwilligen üben ihre Tätigkeit zugunsten der Gemeinschaft und des Gemeinwohls persönlich, spontan und unentgeltlich aus, ohne Gewinnabsicht, auch nicht indirekt, und ausschließlich zu Zwecken der Solidarität.
  3. Der Status der Freiwilligen ist unvereinbar mit jeder Form von Arbeitsverhältnis oder selbständiger Tätigkeit und mit jedem anderen entgeltlichen Arbeitsverhältnis mit dem Verein, deren Mitglied oder Gesellschafter die Freiwilligen sind oder über die sie ihre Freiwilligentätigkeit ausüben.
  4. Die Tätigkeit der Freiwilligen darf in keiner Weise vergütet werden, auch nicht durch den Begünstigten. Den Freiwilligen können nur die für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen im Rahmen der Höchstbeträge und unter den Bedingungen erstattet werden, die der Vorstand des Vereins im Voraus festgelegt hat. Eine pauschale Erstattung von Auslagen ist nicht zulässig.
  5. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 CTS können die den Freiwilligen entstandenen Kosten auch auf der Grundlage einer Selbstbescheinigung gemäß Artikel 46 des Präsidialdekrets Nr. 445/2000 erstattet werden, vorbehaltlich eines Beschlusses des Exekutivkomitees, in dem festgelegt wird, für welche Arten von Kosten und freiwilligen Tätigkeiten diese vereinfachte Erstattungsmethode zulässig ist.
  6. Freiwillige, die Freiwilligenarbeit leisten, sind gemäß Artikel 18 des Gesetzesdekrets 117/2017 gegen Krankheit, Unfall und Haftpflicht versichert.
  7. Der Verein registriert die Freiwilligen, die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in einem speziell dafür vorgesehenen Register.

 

 

ART. 4) AUFNAHME VON MITGLIEDERN

  1. Die Mitgliedschaft in des Vereins steht ohne jede Art von Diskriminierung oder Einschränkung aufgrund wirtschaftlicher Bedingungen allen natürlichen Personen beiderlei Geschlechts offen, unabhängig von ihrer Überzeugung, Ideologie oder Konfession, die sich in den Zielen des Vereins wiederfinden und die sich im Geiste des Dienstes und mit einer Haltung des echten Dialogs und der konkreten Zusammenarbeit für die oben genannten Ziele einsetzen wollen, wobei sie sich auch für die Einhaltung dieser Satzung entscheiden.
  2. Die Ablehnung eines Antrags auf Beitritt zum Verein darf nicht mit der Rasse, dem Geschlecht, der Religion, der italienischen oder ausländischen Staatsangehörigkeit begründet werden.
  3. Die Mitglieder haben die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten.
  4. Bei minderjährigen Mitgliedern oder Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit werden das Stimmrecht und die anderen für Mitglieder anerkannten Rechte von den Trägern der elterlichen Verantwortung oder der Vormundschaft über die Mitglieder ausgeübt.
  5. Andere soziale Fördervereine sowie andere Organisationen des dritten Sektors oder ohne Erwerbszweck können dem Verein beitreten, sofern ihre Zahl fünfzig Prozent der Zahl der sozialen Fördervereine nicht übersteigt.
  6. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber in keinem Fall unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl liegen. Sinkt die Zahl der Mitglieder nach der Gründung unter die vorgeschriebene Mindestzahl, so muss der Verein dies unverzüglich dem Amt für das einheitliche nationale Register des Dritten Sektors mitteilen und die Zahl innerhalb eines Jahres ergänzen.
  7. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet das Exekutivkomitee auf Antrag des Interessenten nach den nichtdiskriminierenden Kriterien des Absatzes 2 dieses Artikels. Die Entscheidung wird dem Interessenten mitgeteilt und in das Mitgliederverzeichnis eingetragen.
  8. Aus dem Antrag muss ferner hervorgehen, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Regeln der Satzung und der Geschäftsordnung anzuerkennen, die vom Exekutivkomitee und der Versammlung zu erlassenden Bestimmungen zu befolgen und am Leben des Vereins teilzunehmen.
  9. Beitrittsanträge von Minderjährigen oder beschränkt Geschäftsfähigen müssen von den Erziehungsberechtigten gegengezeichnet werden, die gegenüber dem Verein für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds oder der beschränkt Geschäftsfähigen haften.
  10. Wird der Antrag abgelehnt, so teilt der Vorstand dem Betroffenen seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen unter Angabe der Gründe mit.
  11. Das angehende Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Ablehnung beantragen, dass die Versammlung, sofern sie nicht eigens einberufen wurde, bei der nächsten Einberufung über den Antrag entscheidet.
  12. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf unbestimmte Zeit, unbeschadet des Rechts auf Rücktritt.
  13. Vorübergehend assoziierte Mitglieder werden nicht aufgenommen.
  14. Der gegebenenfalls von der Versammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag ist aus keinem Grund übertragbar, nicht erstattungsfähig und nicht aufwertbar.

 

ART. 5) RECHTE UND PFLICHTEN

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    1. die Vereinsorgane zu wählen und sich in diese wählen zu lassen;
    2. über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden und ihre Entwicklung zu verfolgen;
    3. die Tagesordnung der Versammlungen zur Kenntnis zu nehmen,
    4. die Bücher des Vereins gemäß den in Artikel 17 festgelegten Regeln zu prüfen;
    5. in der Versammlung abstimmen, wenn sie seit mindestens drei Monaten im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind;
    6. Tatsachen, die sie für verwerflich halten, gemäß Art. 29 CTS anzuprangern.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vorliegende Satzung zu befolgen, die die grundlegende Verhaltensregel für die Tätigkeit des Vereins selbst darstellt, sowie die Durchführungsbestimmungen zur Regelung speziellerer organisatorischer Aspekte, sofern sie von der Versammlung genehmigt wurden.
  3. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet
    1. die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
    2. am Leben des Vereins teilzunehmen und durch ihren unentgeltlichen Einsatz zum reibungslosen Ablauf der Organisation und zur Durchführung der satzungsgemäßen Tätigkeiten beizutragen;
    3. dem Verein keinen moralischen oder materiellen Schaden zufügen;
    4. gegebenenfalls den Mitgliedsbeitrag gemäß der Höhe, der Zahlungsweise und den Fristen zu entrichten, die jährlich von der zuständigen Stelle festgelegt werden.

 

ART. 6) VERLUST DES MITGLIEDERSTATUS

  1. Die Mitgliedschaft geht durch Tod, Austritt oder Ausschluss verloren.
  2. Das Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt wird sofort wirksam und das Exekutivkomitee nimmt ihn in der ersten Sitzung zur Kenntnis und streicht ihn mit Wirkung ab dem Datum der Übermittlung der schriftlichen Mitteilung aus dem Mitgliederverzeichnis.
  3. Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen die in Artikel 5 dieser Satzung festgelegten Pflichten verstößt, kann durch begründeten Beschluss des Exekutivkomitees, der dem Betreffenden innerhalb der folgenden zehn Tage mitzuteilen ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Der Betroffene kann gegen den Beschluss des Exekutivkomitees Beschwerde einlegen, indem er den gesetzlichen Vertreter per Einschreiben oder per Post auffordert, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung den Beschluss des Exekutivkomitees zu überprüfen.
  5. Innerhalb der folgenden 30 Tage berät die Versammlung in geheimer Abstimmung über den vom Exekutivkomitee gefassten Ausschlussbeschluss, nachdem sie den Betroffenen im Kreuzverhör angehört hat. In jedem Fall wird der Beschluss der Versammlung dem Mitglied in angemessener Weise mitgeteilt, das im Falle des Ausschlusses mit Wirkung vom Datum des Beschlusses des Versammlungsorgans aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen wird.
  6. Das Mitglied kann innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses bei den Justizbehörden Beschwerde einlegen.

 

ARTIKEL 7) ORGANE DES VEREINS

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Versammlung der Mitglieder (allgemein als Ständiges Komitee bezeichnet);
    2. das Exekutivkomitee;
    3. der Vorsitzende;
    4. das Kontrollorgan, das bei Vorliegen der in Artikel 30 des Gesetzesdekrets 117/2017 genannten Voraussetzungen zwingend erforderlich ist.
  2. Den Mitgliedern der Vereinsorgane, mit Ausnahme der Mitglieder des Kontrollorgans und des Abschlussprüfers, die die in Artikel 2397 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllen, darf keine Vergütung gewährt werden, mit Ausnahme der Erstattung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die zur Ausübung der Funktion ausgeübte Tätigkeit.

 

ARTIKEL 8) MITGLIEDERVERSAMMLUNG (GEMEINHIN ALS STÄNDIGES KOMITEE BEZEICHNET)

  1. Die Versammlung ist das souveräne Organ und setzt sich aus den im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme und kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, indem es eine schriftliche Vollmacht, ebenfalls am Ende der Einberufung, vorlegt. Jedes Mitglied kann maximal zwei Mitglieder vertreten.
  3. Stimmberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens drei Monaten im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags führt bis zur Streichung aus dem Mitgliederbuch nicht zum Ausschluss vom Stimmrecht.
  4. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder wird für die konstituierende und beratende Beschlussfähigkeit der Versammlung herangezogen.
  5. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder eine von den Versammlungsteilnehmern zum Vorsitzenden bestimmte Person.
  6. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vereins oder der an seiner Stelle handelnden Person durch eine schriftliche Mitteilung einberufen, die mindestens 15 Tage vor dem für die Sitzung anberaumten Termin abgesandt werden muss und den Tag der Sitzung, die Uhrzeit, den Ort, die Tagesordnung und den möglichen Termin der zweiten Einberufung enthält.
  7. Die zweite Einberufung wird mindestens 24 Stunden nach der ersten Einberufung anberaumt.
  8. Die Einberufung kann per Brief und/oder E-Mail mit Zustellungsnachweis an die im Mitgliederverzeichnis eingetragene Adresse und/oder durch Aushang am Sitz des Vereins erfolgen.
  9. Die Versammlung wird auch einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt oder wenn die Mehrheit des Exekutivkomitees es für notwendig erachtet.
  10. In diesen Fällen hat der Vorsitzende die Einberufung der Versammlung zu veranlassen, die innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach dem Datum des Antrags erfolgen muss. Beruft der Vorsitzende die Versammlung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen ein, so tritt an seine Stelle unverzüglich das gegebenenfalls eingesetzte Kontrollorgan.
  11. Die Abstimmungen sind offen, mit Ausnahme derjenigen, die Personen betreffen.
  12. Über die Sitzungen der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und am Sitz des Vereins aufbewahrt wird.
  13. Die Versammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein. Außerordentlich ist diejenige, die für die Änderung der Satzung oder der Statuten, die Auflösung des Vereins und die Aufteilung seines Vermögens, die Fusion, die Umwandlung oder die Spaltung einberufen wird. In allen anderen Fällen ist sie ordentlich.
  14. Sowohl bei den ordentlichen als auch bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Wege zulässig, vorausgesetzt, dass die Identität des anwesenden und abstimmenden Mitglieds überprüft werden kann.

 

ARTIKEL 9) AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Versammlung
    1. bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeit des Vereins;
    2. ernennt und widerruft die Mitglieder der Organe, einschließlich des Vorsitzendeen und gegebenenfalls des Vizepräsidenten;
    3. ernennt und widerruft, sofern vorgesehen, die mit der gesetzlichen Rechnungsprüfung beauftragte Person;
    4. genehmigt die Jahresabschlüsse und die Bilanz, wenn dies vorgesehen ist;
    5. entscheidet über die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane und über Haftungsklagen gegen sie;
    6. entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Exekutivkomitees innerhalb der in Artikel 12 festgelegten Fristen
    7. berät über jeden Antrag eines angehenden Mitglieds auf Wiedererwägung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in das Exekutivkomitee;
    8. berät über jeden Antrag eines ausgeschlossenen Mitglieds auf Überprüfung des Ausschlussbeschlusses des Exekutivkomitees;
    9. beschließt über Änderungen der Satzung;
    10. genehmigt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung;
    11. beschließt über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

 

ARTIKEL 10) ORDENTLICHE VERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Versammlung konstituiert sich regelmäßig in erster Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte plus einem der Mitglieder, die persönlich oder durch einen Bevollmächtigten anwesend sind, und in zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der persönlich oder durch einen Bevollmächtigten anwesenden Mitglieder.
  2. Die ordentliche Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
  3. Bei Beschlüssen zur Genehmigung des Haushaltsplans und bei Beschlüssen, die ihre Zuständigkeit betreffen, sind die Mitglieder des Exekutivkomitees nicht stimmberechtigt.

 

ARTIKEL 11) AUSSERORDENTLICHE VERSAMMLUNG

  1. Die außerordentliche Versammlung ändert die Satzung und die Statuten des Vereins, wenn mindestens 50%+1 der Mitglieder anwesend sind und die Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.
  2. Die außerordentliche Versammlung beschließt über die Auflösung, die Liquidation und die relative Verteilung des Vermögens sowie über die Umwandlung, die Fusion und die Spaltung mit der Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder und dem positiven Votum von mindestens 3/4 der Anwesenden.
  3. Briefliche oder elektronische Abstimmungen sind zulässig, sofern die Identität des anwesenden und abstimmenden Mitglieds überprüft werden kann.

 

ARTIKEL 12) EXEKUTIVKOMITEE

  1. Das Exekutivkomitee leitet den Verein und handelt in Ausführung des Willens und der allgemeinen Richtlinien der Versammlung, der es direkt verantwortlich ist und von der es abberufen werden kann.
  2. Das Exekutivkomitee besteht, immer in ungerader Zahl und unter Beachtung des Kriteriums der Andersartigkeit der Vereinsorgane, aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, die von der Versammlung aus dem Kreis der natürlichen Personen gewählt werden, die den angeschlossenen juristischen Personen angehören oder von diesen angegeben werden, mit Ausnahme der ersten Direktoren, die durch den Gesellschaftsvertrag ernannt werden.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, und die Mitglieder können wiedergewählt werden.
  4. Das Exekutivkomitee ist gültig konstituiert, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Besteht es nur aus drei Mitgliedern, so ist es gültig konstituiert, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  5. Artikel 2382 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung. Artikel 2475-ter des Zivilgesetzbuches ist auf den Interessenkonflikt von Vorständen anwendbar.
  6. Den Mitgliedern des Exekutivkomitees ist es untersagt, Ämter in anderen Amateursportverbänden innerhalb desselben nationalen Sportverbands, einer assoziierten Sportdisziplin oder einer vom CONI anerkannten Sportförderungseinrichtung und, falls paralympisch, einer vom CIP anerkannten Einrichtung zu bekleiden.
  7. Das Exekutivkomitee nimmt alle Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung vor, deren Zuständigkeit nicht von Rechts wegen in die ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung fällt.
  8. Insbesondere, neben anderen Aufgaben, obliegen ihm folgende:
    1. verwaltet den Verein
    2. führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus,
    3. erstellt die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Bilanz, legt sie der Versammlung zur Genehmigung vor und sorgt für die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllungen,
    4. bereitet alle Elemente vor, die der Versammlung für die wirtschaftliche Prognose und die Planung des Haushaltsjahres nützlich sind,
    5. legt alle Handlungen und Verträge fest, die mit der Tätigkeit des Vereins zusammenhängen,
    6. ist für die Führung der Bücher des Vereins im Rahmen seiner Zuständigkeit verantwortlich,
    7. ist für die Erfüllung der mit der Eintragung in das Register verbundenen Pflichten verantwortlich,
    8. entscheidet über Anträge auf Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  9. Die den Vorstandsmitgliedern zugewiesene Vertretungsbefugnis ist allgemeiner Natur, so dass Beschränkungen dieser Befugnis Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors eingetragen sind oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass Dritte von ihnen Kenntnis hatten.
  10. Der Vorsitzende des Vereins ist der Vorsitzende des Exekutivkomitees und wird von der Versammlung zusammen mit den anderen Mitgliedern des Exekutivkomitees ernannt.
  11. Im Falle des unwiderruflichen Ausscheidens eines oder mehrerer Ratsmitglieder vervollständigt das Exekutivkomitee seine Mitgliedschaft mit dem ersten der Liste der "nicht gewählten" Kandidaten. Ist diese erschöpft oder nicht vorhanden, beruft der Vorsitzende die Versammlung zu Nachwahlen für die zu ersetzenden Mitglieder ein. Die Amtszeit der neuen Mitglieder endet in jedem Fall zusammen mit der Amtszeit derjenigen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung im Amt sind. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder aus dem Amt ausscheidet, muss der Vorsitzende unverzüglich die Versammlung für Neuwahlen einberufen, und das Exekutivkomitee gilt als in seiner Gesamtheit hinfällig.
  12. Briefliche oder elektronische Abstimmungen sind zulässig, sofern die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Mitglieds überprüft werden kann.

 

ARTIKEL 13) VORSITZENDER

  1. Der Vorsitzende wird von der Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gewählt, vertritt den Verein rechtlich und nimmt alle Handlungen vor, die ihn nach außen hin verpflichten.
  2. Der Vorsitzende bleibt so lange im Amt wie der Vorstand und scheidet durch Ablauf der Amtszeit, freiwilligen Rücktritt oder Abberufung durch Beschluss der Versammlung aus dem Amt aus.
  3. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit beruft der Vorsitzende die Versammlung zur Wahl des neuen Exekutivkomitees ein.
  4. Der Vorsitzende beruft die Vollversammlung und das Exekutivkomitee ein, führt den Vorsitz, erledigt die ordentliche Verwaltung auf der Grundlage der Weisungen dieser Organe und berichtet dem Exekutivkomitee über die geleistete Arbeit.
  5. Der von der Versammlung gewählte VizeVorsitzende vertritt den Vorsitzendeen in allen seinen Aufgaben, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktionen verhindert ist.

 

ARTIKEL 14) KONTROLLORGAN

  1. Werden zwei der in Artikel 30 Absatz 2 des CTS genannten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, wählt die Versammlung ein monokratisches Kontrollorgan.
  2. Auf das Kontrollorgan findet Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches Anwendung, und es muss aus den in Artikel 2397 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches genannten Personenkreisen gewählt werden.
  3. Die Kontrollstelle überwacht die Einhaltung von Gesetz und Satzung und die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001, sowie die Angemessenheit der Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungsführungsstruktur und deren tatsächliches Funktionieren.
  4. Die Kontrollstelle hat auch die Aufgabe, die Einhaltung der bürgerlichen, solidarischen und sozial nützlichen Zwecke zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 5, 6, 7 und 8 des CTS, und bescheinigt, dass der Sozialbericht gemäß den in Artikel 14 des Kodex des Dritten Sektors festgelegten Leitlinien erstellt wurde. Im Sozialbericht werden die Ergebnisse der von der Kontrollstelle durchgeführten Überwachung anerkannt.
  5. Das Kontrollorgan kann jederzeit, auch einzeln, Inspektions- und Kontrollaktionen durchführen und zu diesem Zweck vom Vorstand Auskünfte über den Verlauf der Vereinstätigkeit oder über bestimmte Angelegenheiten verlangen.
  6. Das Kontrollorgan kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Überschreitung der in Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 117/2017 festgelegten Grenzen auch die gesetzliche Rechnungsprüfung durchführen, sofern es sich aus einer im Register der Abschlussprüfer eingetragenen Person zusammensetzt.
  7. Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfungsausschuss, wenn sie dies aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für angemessen hält.

 

ARTIKEL 15) RECHNUNGSPRÜFUNG

  1. Die Mitgliederversammlung kann, wenn die in Artikel 31 des Gesetzesdekrets 117/2017 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, beschließen, einen Abschlussprüfer oder eine im entsprechenden Register eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, falls die Funktion der Abschlussprüfung nicht der Kontrollstelle gemäß Absatz 6 des vorstehenden Artikels übertragen wird.
  2. In jedem Fall kann die Mitgliederversammlung einen Abschlussprüfer wählen, wenn sie dies aufgrund der Komplexität der organisierten Tätigkeiten oder aufgrund der Bedeutung der zu verwaltenden öffentlichen Beiträge für angemessen hält.

 

ARTIKEL 16) BÜCHER DES VEREINS

  1. Der Verein ist verpflichtet, die folgenden Bücher zu führen
    1. das vom Vorstand geführte Mitgliederbuch;
    2. das vom Vorstand geführte Versammlungs- und Beschlussbuch der Versammlungen, in das auch die öffentlich beurkundeten Protokolle eingetragen werden müssen;
    3. das Buch der Sitzungen und Beschlüsse des Exekutivkomitees und der anderen Organe, das von dem Organ geführt wird, auf das es sich bezieht
    4. das vom Exekutivkomitee geführte und ordnungsgemäß abgestempelte Register der Freiwilligen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung bei der zuständigen Stelle Einsicht in die am Sitz der Organisation geführten Bücher zu nehmen.

 

ARTIKEL 17) WIRTSCHAFTS- UND VERMÖGENSMITTEL

  1. Die wirtschaftlichen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedsbeiträgen;
    2. öffentlichen und privaten Beiträgen;
    3. Schenkungen und testamentarische Vermächtnisse;
    4. Erträge aus Vermögenswerten;
    5. Fundraising-Aktivitäten;
    6. Erstattungen aus Kongressen;
    7. alle anderen Einkünfte, die gemäß dem Gesetzesdekret 117/2017 zulässig sind.
  2. Das Vermögen des Vereins besteht aus Immobilien, beweglichen eingetragenen Vermögenswerten und beweglichen Gegenständen. Immobilien und bewegliches eingetragenes Vermögen können von dem Verein erworben werden und lauten auf seinen Namen.
  3. Das unbewegliche Vermögen, das bewegliche eingetragene Vermögen und das bewegliche eingetragene Vermögen, die sich am Sitz des Vereins befinden, sind im Inventar aufgeführt, das am Sitz des Vereins hinterlegt ist und von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

 

ART. 18) HAUSHALT UND BERICHTERSTATTUNG

  1. Die Bilanz des Vereins ist eine Jahresbilanz und beginnt am Januar eines jeden Jahres. Sie wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 13 und 87 des Gesetzesdekrets 117/2017, seinen Durchführungsdekreten und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen erstellt.
  2. Der Jahresabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins vermitteln.
  3. Der Jahresabschluss wird vom Exekutivkomitee erstellt und von der ordentlichen Versammlung innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, genehmigt und bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beim einheitlichen nationalen Register des Dritten Sektors hinterlegt.

 

ARTIKEL 19) SOZIALE BILANZ

Die Sozialbilanz wird vom Exekutivkomitee in den Fällen und auf die Art und Weise erstellt, die in Artikel 14 des Gesetzesdekrets 117/2017 vorgesehen sind.

 

ART. 20) VERBOT DER GEWINNAUSSCHÜTTUNG UND VERPFLICHTUNG ZUR VERWENDUNG DES VERMÖGENS

Dem Verein ist es untersagt, während seines Bestehens gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzesdekrets 117/2017 Gewinne und Betriebsüberschüsse sowie Gelder, Rücklagen oder Kapital, auch indirekt, auszuschütten, sowie die Verpflichtung, das Vermögen, einschließlich aller Einnahmen, Erträge, Einnahmen, wie auch immer bezeichnet, für die Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit zur ausschließlichen Verfolgung der vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

 

ARTIKEL 21) ÜBEREINKOMMEN

  1. Die Abkommen zwischen dem Verein zur Förderung des Gemeinwesens und den in Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 117/2017 genannten öffentlichen Verwaltungen werden vom Exekutivkomitee beschlossen, das auch die Durchführungsmodalitäten festlegt, und werden vom Vorsitzenden des Vereins als dessen gesetzlichem Vertreter abgeschlossen.
  2. Eine Kopie jeder Vereinbarung wird vom en am Sitz des Vereins aufbewahrt.

 

ART. 22) BEZAHLTE MITARBEITER

  1. Der Verein zur Förderung des Gemeinwesens kann innerhalb der in Artikel 36 des Gesetzesdekrets 117/2017 festgelegten Grenzen bezahltes Personal beschäftigen. (2) Der Verein kann Angestellte beschäftigen oder selbständige oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, auch die seiner Mitglieder, sofern es sich nicht um Freiwillige handelt, wenn dies für die Durchführung der in Artikel 2 dieser Satzung genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und die Verfolgung seiner Ziele erforderlich ist. In jedem Fall darf die Zahl der für die Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer 50 % der Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter oder 5 % der Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Verein und dem bezahlten Personal werden durch Art. 16 des CTS, durch die einschlägigen Gesetze und durch die von der Versammlung des Vereins verabschiedeten Sonderregelungen geregelt.

 

ART. 23) MITGLIEDER MIT AUSWEIS (TESSERATI)

  1. Mitglieder mit Ausweis sind natürliche Personen, die Mitglieder der nationalen Sportverbände, der assoziierten Sportdisziplinen und der vom CONI und CIP anerkannten Sportförderungseinrichtungen sind, denen der Verein angeschlossen ist, und die bestehen aus:
    1. Athleten;
    2. Führungskräfte und Mitglieder der angeschlossenen Vereine;
    3. Richter/Schiedsrichter
    4. Führungskräfte;
    5. Techniker, Ausbilder;
    6. andere Mitglieder der Verbände und Einrichtungen, denen der Verein angegliedert ist;
  2. Der Verein (durch seine Zugehörigkeit zu den nationalen Sportverbänden, zu den assoziierten Sportdisziplinen und zu den Sportförderungseinrichtungen) muss seinen Mitgliedern das Notwendige garantieren, damit sie den Sport, den sie ausüben, in gleicher Weise ausüben können wie seine Mitglieder.
  3. Die Mitglieder der nationalen Sportverbände, der assoziierten Sportdisziplinen und der Sportförderungseinrichtungen, denen der Verein angeschlossen ist, müssen in gleicher Weise wie die Mitglieder des Vereins zur Deckung der Kosten beitragen, die mit der Nutzung der Einrichtungen des Vereins und der Durchführung von Sport-, Trainings-, Bildungs- und Werbeaktivitäten verbunden sind.
  4. Ein Minderjähriger, der das 1 Lebensjahr vollendet hat, kann nicht Mitglied sein, es sei denn, er gibt persönlich seine Zustimmung.
  5. Für alles, was in diesem Artikel nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen von Titel III - Kapitel I - Artikel 15 und 16 des Gesetzesdekrets 36/2021 verwiesen.

 

ARTIKEL 24) HAFTUNG DES VEREINS

Für die von den Personen, die den Verein vertreten, übernommenen Verpflichtungen können Dritte ihre Rechte gegenüber dem gemeinsamen Fonds geltend machen. Die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben, haften persönlich und solidarisch für die eingegangenen Verpflichtungen.

 

ART. 25) ÜBERGANG DES VERMÖGENS

Im Falle des Erlöschens oder der Auflösung wird das verbleibende Vermögen, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des zuständigen Amtes des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors und sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, anderen Einrichtungen des Dritten Sektors, die sportliche Zwecke verfolgen, unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugeführt.

 

ARTIKEL 26) VERWEISUNGSREGEL

Für das, was in dieser Satzung nicht vorgesehen ist, wird auf die geltenden Vorschriften und auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung verwiesen.